OGH 5Ob249/07i (RS0123120)

OGH5Ob249/07i15.10.2012

Rechtssatz

Während der Unterbrechung sind Verfahrenshandlungen des Gerichtes - von dringenden Verfahrenshandlungen abgesehen - grundsätzlich unzulässig und dürfen keine Erhebungen, insbesondere keine Einvernahmen durchgeführt und in der Regel auch keine Zustellungen vorgenommen werden.

Normen

AußStrG 2005 §26
FBG §19

5 Ob 249/07iOGH08.01.2008

Veröff: SZ 2008/2

7 Ob 102/10sOGH01.09.2010

Veröff: SZ 2010/108

6 Ob 62/12dOGH15.10.2012

Vgl; Beisatz: Die Entscheidung über die Sache (hier also die beantragte Eintragung) kann jedoch im unterbrochenen Verfahren nicht gefällt werden. Wird ein wegen eines präjudiziellen Vorverfahrens unterbrochenes Verfahren außer Streitsachen unzulässigerweise weitergeführt und machen die Parteien des Verfahrens diesen Umstand geltend, so führt dies zur Aufhebung der getroffenen Entscheidungen. (T1); Beisatz: Hier: Firmenbuchverfahren. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080108_OGH0002_0050OB00249_07I0000_002