Rechtssatz
Die Führung von Wettbewerbsprozessen ist in der beispielsweisen Aufzählung des § 35 Abs 2 und 3 ZÄKG nicht enthalten. Sie mag durchaus eine weitere Aufgabe der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung sein, es bedarf aber der Übertragung mittels Beschlusses des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer, damit die jeweilige Landeszahnärztekammer berechtigt ist, diese Aufgabe im eigenen Namen wahrzunehmen. Nur soweit sie berechtigt ist, die ihr übertragenen Angelegenheiten im eigenen Namen wahrzunehmen, kommt einer Landeszahnärztekammer gemäß § 34 Abs 2 ZÄKG Rechtspersönlichkeit zu.
Klagelegitimation
4 Ob 79/12i | OGH | 02.08.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Aktivlegitimation der österreichischen Zahnärztekammer zur Führung von Wettbewerbsprozessen gemäß § 14 UWG bejaht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040OB00194_06T0000_001
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