OGH 13Os59/06k (RS0121294)

OGH13Os59/06k21.11.2012

Rechtssatz

Für die Annahme von Betrug durch Benützung eines falschen Beweismittels ist exakt klarzustellen, welchen Bedeutungsinhalt dieses dem jeweiligen Tatopfer nach dem Tatplan konkret vermitteln sollte, und weshalb es in Relation zu diesem Bedeutungsinhalt als falsch anzusehen, also geeignet war, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen des jeweiligen Tatopfers in eine von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Richtung zu lenken. Diese Tatumstände sind - bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3 - auch im Spruch der Entscheidung ausdrücklich klarzustellen.

Normen

StGB §147 Abs1 Z1
StPO §260 Abs1 Z1

13 Os 59/06kOGH13.09.2006
15 Os 111/12fOGH21.11.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_20060913_OGH0002_0130OS00059_06K0000_001