OGH 4Ob179/05k (RS0120302)

OGH4Ob179/05k14.2.2012

Rechtssatz

Das auch im UN-Kaufrechtsübereinkommen anerkannte Zug-um-Zug-Prinzip ermöglicht es dem Schuldner, die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags zu erheben und seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Vertragspartner zur (gleichzeitigen) Erbringung der Gegenleistung bereit ist.

Normen

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art7 Abs2

4 Ob 179/05kOGH08.11.2005

Veröff: SZ 2005/162

10 Ob 122/05xOGH12.09.2006

Beisatz: Damit kommt es entscheidend darauf an, ob eine nicht gehörige Erfüllung des Vertrages durch die klagende Partei vorliegt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft die beklagte Partei, da nach allgemeinen Regeln des UN-K grundsätzlich derjenige Vertragspartner die tatsächlichen Voraussetzungen jener Vorschrift zu behaupten und zu beweisen hat, aus der er einen Vorteil für sich herleitet. Ausnahmsweise können aus Gründen der Billigkeit beispielsweise die größere Beweisnähe oder unzumutbare Beweisschwierigkeiten zu einer Umkehr der Beweislastverteilung führen. (T1)

6 Ob 257/06xOGH30.11.2006
10 Ob 4/12dOGH14.02.2012

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/16

Dokumentnummer

JJR_20051108_OGH0002_0040OB00179_05K0000_002

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