OGH 1Ob200/04z (RS0119572)

OGH1Ob200/04z17.12.2012

Rechtssatz

Zweck und Bedeutung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist es, den eben nur einmal vorhandenen Grund und Boden optimal für die verschiedenen Bedürfnisse und Zielsetzungen zu nutzen und den durch die Auswirkungen der Technik und die Unvernunft der Menschen bedrohten Lebensraum von Pflanzen, Tieren und Menschen zu schützen. Der vermögensrechtliche Schutz einer bestimmten Person, deren Grundstück an eine Liegenschaft angrenzt, auf der ein Gebäude errichtet wird, ist von den Vorschriften des zitierten Gesetzes nicht bezweckt.

Rechtswidrigkeitszusammenhang

 

Normen

ABGB §1311 IIc
AHG §1 Cc
AHG §1 Cd3
sbg ROG allg

1 Ob 200/04zOGH23.11.2004
5 Ob 198/12xOGH17.12.2012

nur: Zweck und Bedeutung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist es, den nur einmal vorhandenen Grund und Boden optimal für die verschiedenen Bedürfnisse und Zielsetzungen zu nutzen. (T1); Veröff: SZ 2012/141

Dokumentnummer

JJR_20041123_OGH0002_0010OB00200_04Z0000_002

Stichworte