OGH 1Ob145/04m (RS0119318)

OGH1Ob145/04m27.3.2012

Rechtssatz

Zu einer sachgerechten Untersuchung gehört unter Umständen auch die Beiziehung eines Sachverständigen, die dann geboten sein kann, wenn dem Käufer andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und Grund zur Annahme eines (nur für Sachkundige erkennbaren) Mangels besteht. Das gilt auch für chemische Produkte, zumal eine (aufwändige) chemische Analyse - gerade bei geringwertigen Erzeugnissen - in aller Regel nicht gefordert werden kann.

Normen

ABGB §922
HGB §377 B

1 Ob 145/04mOGH12.08.2004
4 Ob 167/11dOGH27.03.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00145_04M0000_002

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