OGH 8Ob144/03i (RS0118441)

OGH8Ob144/03i24.7.2012

Rechtssatz

Das Aufgabengebiet eines Kollisionskurators gemäß §271 ABGB ist keine "andere Angelegenheit" im Sinn des §212 Abs3 ABGB. Bedarf es nur einzelner Vertretungshandlungen liegt auch kein Fall der teilweisen Obsorgeübertragung an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß §213 ABGB vor.

Normen

ABGB §212
ABGB §213
ABGB §271

8 Ob 144/03iOGH23.01.2004

Veröff: SZ 2004/11

7 Ob 7/04mOGH25.02.2004

Ähnlich; Beisatz: Eine analoge Anwendung, die ja eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes -hier des §213 ABGB-voraussetzte, würde der in den Gesetzesmaterialien betonten Intention des KindRÄG 2001, die Rechtsinstitute der Obsorge, der Sachwalterschaft und der Kuratel deutlich voneinander abzugrenzen zuwiderlaufen. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber umso weniger unterstellt werden, als- wie bereits oben erwähnt-ein Rechtssatz, wonach der Jugendwohlfahrtsträger gemäß §213 ABGB aF subsidiär zum Kollisionskurator zu bestellen sei, nicht existiert. (T1)

10 Ob 26/12iOGH24.07.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/72

Dokumentnummer

JJR_20040123_OGH0002_0080OB00144_03I0000_001