OGH 7Ob289/02d (RS0117314)

OGH7Ob289/02d27.2.2012

Rechtssatz

Nach den AUVB 1994-K muss lediglich die Kausalität ("Folge des Unfalles") einer "dauernden Invalidität" feststehen, eine (gänzliche) Leistungsverweigerung zufolge vorbestehender Veranlagung oder degenerativer Vorschädigung ist hingegen nicht vorgesehen; eine solche könnte sich nur auf den Grad der Gesundheitsschädigung und damit die Bemessung des Invaliditätsgrades samt daraus wiederum abgeleiteter Versicherungsleistung im Sinne der "Sachlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes" gemäß Art 18 Z3 der Bedingungen auswirken.

Normen

AUVB 1994-K Art7
AUVB 1994-K Art18
VersVG §179

7 Ob 289/02dOGH15.01.2003
7 Ob 192/11bOGH27.02.2012

Auch; Beisatz: Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass die Schäden im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030115_OGH0002_0070OB00289_02D0000_002