OGH 6Ob41/02a (RS0116220)

OGH6Ob41/02a13.9.2012

Rechtssatz

Der erhobene Einwand, die offen zu legenden Daten seien mittlerweile "obsolet" geworden, vermag eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu begründen. Auch mehrere Geschäftsjahre zurückliegende Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sind keineswegs für jeden daran Interessierten hinfällig geworden. Wenn sie nicht mehr offengelegt werden müssten, führte diese Argumentation zu dem vom Gesetzgeber keinesfalls gewünschten Ergebnis: Je länger ein Offenlegungspflichtiger die Erfüllung seiner Pflichten verweigert oder gar vereitelt, desto eher könnte er ihre Erfüllung auf Dauer verhindern.

Normen

ZPO §502 Abs1
BAO §132
FBG §24
HGB §283
UGB §212

6 Ob 41/02aOGH14.03.2002
6 Ob 240/09aOGH17.12.2009

Beisatz: Dasselbe Argument gilt für den Einwand des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nach § 212 UGB bzw § 132 BAO. (T1)

6 Ob 152/12iOGH13.09.2012

Dokumentnummer

JJR_20020314_OGH0002_0060OB00041_02A0000_001