OGH 7Ob346/97a (RS0110467)

OGH7Ob346/97a17.12.2012

Rechtssatz

Sind die Belehrungen über die Mitteilungspflicht nach § 21 UVG dem Unterhaltsschuldner zugekommen, ist das Unterlassen der Mitteilung über die geänderten Einkommensverhältnisse als grobe Fahrlässigkeit des Unterhaltsschuldners zu werten.

Normen

UVG §21
UVG §22

7 Ob 346/97aOGH09.06.1998
2 Ob 41/98pOGH10.06.1999

Vgl; Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit ist nicht schon allein dann gegeben, wenn die dem Ersatzpflichtigen zugekommene Rechtsbelehrung über die Meldepflicht außer acht gelassen wird; es kommt vielmehr auch darauf an, ob dem Ersatzpflichtigen die hohe Wahrscheinlichkeit der Unrechtmäßigkeit des Bezugs des Vorschusses einsichtig ist. (T1)

6 Ob 162/07bOGH13.09.2007

Auch

10 Ob 61/08fOGH09.09.2008

Vgl; Beisatz: Nach der Diktion des § 22 Abs 1 UVG müssen sich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf die Gewährung der Vorschüsse beziehen, nicht aber auf den Verbrauch. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes" naheliegt. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen; dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen. Im allgemein gebräuchlichen Sinn kann grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht daher nur angenommen werden, wenn (auch für einen einfachen Menschen) die hohe Wahrscheinlichkeit der Unrechtmäßigkeit des Bezugs einsichtig ist und von ihm daher eine Bekanntgabe an das Gericht erwartet werden kann. Die Tatsache einer Rechtsbelehrung mit dem Gewährungsbeschluss reicht für sich alleine nicht aus, jedenfalls grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht zu begründen. (T2)

10 Ob 40/12yOGH17.12.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0070OB00346_97A0000_003