OGH 9ObS6/90 (RS0050972)

OGH9ObS6/9027.11.2012

Rechtssatz

Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den besonderen Vorschriften des ArbVG den Bestimmungen des ABGB. Der Anschluss eines Sozialplans ist ein Rechtsgeschäft, welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. Sind die Ansprüche aus dem Sozialplan durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der AnfO oder der KO erhoben worden, gebührt gemäß § 1 Abs 3 Z 1 IESG auch kein Insolvenzausfallgeld.

Normen

ArbVG §29
ArbVG §97 Abs1 Z4
ArbVG §109 Abs1
IESG §1 Abs3 Z1
KO §27

9 ObS 6/90OGH27.06.1990

Veröff: EvBl 1991/4 S 16 = WBl 1990,305 = RdW 1991,151

9 ObA 293/01fOGH27.03.2002

Vgl auch; nur: Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den besonderen Vorschriften des ArbVG den Bestimmungen des ABGB. Der Anschluss eines Sozialplans ist ein Rechtsgeschäft, welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. (T1); Beisatz: Eine Anfechtung der Betriebsvereinbarung (hier: wegen Willensmängeln) ist den Vertragsparteien unbenommen, doch muss dies, solange der Text einer Betriebsvereinbarung unverändert besteht, ohne Einfluss auf die Normadressaten bleiben, denen gegenüber die Textierung verbindliche Wirkung entfaltet. (T2)

8 ObS 12/12sOGH27.11.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/131

Dokumentnummer

JJR_19900627_OGH0002_009OBS00006_9000000_003