OGH 5Ob540/85 (RS0032816)

OGH5Ob540/8525.10.2012

Rechtssatz

Der abgetretene Schuldner kann Umstände, die bloß eine relative Nichtigkeit der Zession begründen, dem Zessionar gegenüber nicht einwenden. Die erfolgreiche Anfechtung einer Zession im Konkurs bewirkt lediglich deren relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern, sie lässt die Wirksamkeit der Zession im Verhältnis zwischen den unmittelbar Beteiligten unberührt.

Normen

ABGB §1396
KO §27

5 Ob 540/85OGH14.05.1985

Veröff: EvBl 1986/91 S 344 = RdW 1985,375

7 Ob 568/89OGH27.04.1989

Auch; Beisatz: Hier: Die allfällige Strafbarkeit der Zession kann im vorliegenden Verfahren zu keinem für den Beklagten günstigen Ergebnis führen. (T1)

2 Ob 39/89OGH30.08.1989

nur: Der abgetretene Schuldner kann Umstände, die bloß eine relative Nichtigkeit der Zession begründen, dem Zessionar gegenüber nicht einwenden. (T2)

7 Ob 645/90OGH15.11.1990

nur: Die erfolgreiche Anfechtung einer Zession im Konkurs bewirkt lediglich deren relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern, sie lässt die Wirksamkeit der Zession im Verhältnis zwischen den unmittelbar Beteiligten unberührt. (T3)

1 Ob 406/97fOGH29.09.1998

Auch; nur T2; Beisatz: Der Schuldner kann zwar - soweit es um das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar geht - einwenden, dass der Zession kein gültiger Titel zugrunde liege, dass sie bloß zum Schein vorgenommen worden sei, dass sie der Zedent bereits erfolgreich wegen Willensmängeln angefochten habe oder dass die Zession dem Zessus gegenüber gegen die guten Sitten verstoße, er kann sich aber erfolgreich weder auf (vom Zedenten nicht ausgeübte) Anfechtungsrechte oder Rücktrittsrechte noch auf eine bloß dem Zedenten gegenüber bestehende (relative) Nichtigkeit der Zession berufen. (T4); Veröff: SZ 71/154

8 ObA 15/06yOGH30.03.2006

nur T2; Beisatz: Auch eine allfällige Strafbarkeit des Verhaltens des Zedenten, die in der Verwirklichung des Tatbestandes des § 156 StGB liegen soll, könnte keine absolute Nichtigkeit der Zession begründen. (T5)

2 Ob 200/11tOGH25.10.2012

Auch; nur T2; Beisatz: Einem Schuldner sind Einwände aus dem Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar verwehrt, soweit er damit ein dem Zedenten vorbehaltenes Recht ausübt. (T6); Beisatz: Hier: Einwand der Sittenwidrigkeit. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0050OB00540_8500000_001