Rechtssatz
Im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen besteht zwischen den Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jenen des Kindes eine Kollision, welche eine Vertretung des Kindes durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließt.
3 Ob 506/84 | OGH | 15.02.1984 |
Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf Rückersatz gegen Bezirksverwaltungsbehörde bereits rechtskräftig abgewiesen. (daher hier Kollision verneint) (T1) |
3 Ob 525/84 | OGH | 04.04.1984 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
3 Ob 551/84 | OGH | 10.10.1984 |
Auch; Beisatz: Es ist jedoch zweckmäßig, wegen eines auf jeden Fall sofort zu behandelnde Rechtsmittels (hier: des volljährigen Bruders) vorweg auf die Sache selbst einzugehen, wenn sich dadurch die Bestellung eines Kollisionskurators für die Minderjährigen durch Wegfall der Kollision als entbehrlich erwiesen kann. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0060OB00520_8200000_003