OGH 9ObA64/11v (RS0127599)

OGH9ObA64/11v21.12.2011

Rechtssatz

Das Interesse eines Arbeitgebers an einer notwendigen oder sachgerechten ‑ auch verschlechternden ‑ Änderungsvereinbarung für die Zukunft bedeutet noch kein Infragestellen bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers, weil der Änderungswunsch deren Anerkennung gerade voraussetzt. Ein Fall des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG liegt insoweit nicht vor.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z1 liti

9 ObA 64/11vOGH21.12.2011
9 ObA 41/14sOGH27.05.2014
8 ObA 78/19gOGH24.01.2020

Beisatz: Insofern kann in der Ablehnung eines Änderungsbegehrens durch den Arbeitnehmer auch keine Geltendmachung von Ansprüchen gesehen werden, die vom Arbeitgeber in Frage gestellt wurden. (T1)

9 ObA 20/22iOGH27.04.2022

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Gegenständlich lag kein mit der Androhung der Beendigung des Vertragsverhältnisses verbundenes Änderungsanbot als Reaktion auf die Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer, das inhaltlich darauf hinauslief, den Arbeitnehmer vor die Wahl zu stellen, seine Forderung (im Wesentlichen aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen zu müssen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20111221_OGH0002_009OBA00064_11V0000_001

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