OGH 8Ob92/11d (RS0127321)

OGH8Ob92/11d22.11.2011

Rechtssatz

Erfolgt die Einmahnung iSd § 1118 ABGB erst durch die Klagszustellung und ist das Räumungsbegehren in diesem Zeitpunkt daher noch nicht berechtigt, so können Zinsrückstände das Räumungsbegehren nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 zweiter Fall ABGB waren und der Bestandnehmer nach der Mahnung mit der rückständigen Zinsschuld für eine vorangegangene Periode länger als bis zum nächsten Zinstermin in Rückstand geblieben ist. Die Zahlung des eingemahnten Rückstands am folgenden Fälligkeitstag schadet nicht.

Normen

ABGB §1118 B1
ABGB §1118 B2

8 Ob 92/11dOGH22.11.2011
8 Ob 83/13hOGH29.08.2013

Auch

6 Ob 212/14sOGH15.12.2014

Auch

3 Ob 37/18iOGH21.03.2018

Auch

4 Ob 99/18iOGH29.05.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20111122_OGH0002_0080OB00092_11D0000_001