OGH 7Ob173/11h (RS0127366)

OGH7Ob173/11h9.11.2011

Rechtssatz

Im Verfahren nach dem HeimAufG besteht keine Kostenersatzpflicht. § 78 AußStrG ist wegen der abweichenden Sonderbestimmung des § 11 Abs 4 HeimAufG nicht anwendbar. Zwar zählen zu diesen Verfahrenskosten weder die Kosten eines bestellten Vertreters des Bewohners nach § 8 Abs 1 HeimAufG oder seines Sachwalters noch die Kosten eines bevollmächtigten Vertreters des Bewohnervertreters oder des Leiters der Einrichtung, jedoch ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass der Gesetzgeber keine Kostenersatzpflicht vorsehen will. Die Gewährung eines zugänglichen und wirksamen Rechtsschutzsystems setzt die Kostenfreiheit des Verfahrens nach dem HeimAufG voraus.

Normen

AußStrG §78
HeimAufG §8 Abs1
HeimAufG §11 Abs3
HeimAufG §11 Abs4

7 Ob 173/11hOGH09.11.2011

Veröff: SZ 2011/135

Dokumentnummer

JJR_20111109_OGH0002_0070OB00173_11H0000_001