OGH 8ObA2/11v (RS0127279)

OGH8ObA2/11v25.10.2011

Rechtssatz

a) Die Ausstellung einer Entsendebestätigung „E101“ („A1“) durch einen Sozialversicherungsträger des Herkunftsstaates hat auf die Anwendbarkeit der §§ 33d ff BUAG keinen Einfluss. Fragen des arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruchs gehören nicht zu den unionsrechtlich geregelten Materien der sozialen Sicherheit.

b) Die in Umsetzung der Entsende-RL eingeführten §§ 33d ff BUAG bewirken keine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit, unter der Voraussetzung, dass eine Doppelbelastung des Arbeitgebers für idente Beschäftigungszeiträume aufgrund zwingender urlaubsrechtlicher Normen des Entsendestaates vermieden wird.

Normen

BUAG §33d

8 ObA 2/11vOGH25.10.2011

Veröff: SZ 2011/128

9 ObA 150/11sOGH20.06.2012

Vgl auch

9 ObA 145/17iOGH30.01.2018

Auch; Beisatz: Hier: Keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei Inanspruchnahme von Urlaub iSd § 33f Abs 3 Satz 5 BUAG. (T1)

9 ObA 111/18sOGH28.03.2019

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20111025_OGH0002_008OBA00002_11V0000_001