OGH 2Ob204/10d (RS0127417)

OGH2Ob204/10d20.10.2011

Rechtssatz

Das zweipersonale Verhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bank nicht ‑ wie beim dreipersonalen Verhältnis ‑ aufgrund eines Überweisungsauftrags einer dritten Person tätig wird, sondern selbst an den Kunden eine Leistung erbringen will.

Normen

ABGB §1400 C

2 Ob 204/10dOGH20.10.2011

Veröff: SZ 2011/127

1 Ob 17/15dOGH03.03.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20111020_OGH0002_0020OB00204_10D0000_003