OGH 5Ob38/11s (RS0127162)

OGH5Ob38/11s25.8.2011

Rechtssatz

Zwischen § 89 GBG und § 82a GBG besteht eine Übereinstimmung insofern, als beide Bestimmungen dazu dienen sollen, dem Antragsteller die Beseitigung bestimmter Mängel (der Beilagen) seines Grundbuchgesuchs zu ermöglichen. Er ist daher folgerichtig „eine Art von Verbesserungsauftrag“ (Ausnahme vom Zwischenerledigungsverbot gemäß § 95 GBG).

Grundbuchverfahren — Verbesserung — Mangel — Urkunde

 

Normen

GBG §82a
GBG §89 Abs2

5 Ob 38/11sOGH25.08.2011
5 Ob 162/13dOGH20.09.2013

Vgl; Beisatz: § 82a Abs 1 bis 3 GBG, worin es um die Beseitigung von Formgebrechen von Anträgen geht, die die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet sind, richtet sich ausschließlich an das Grundbuchsgericht erster Instanz. Das Rekursgericht kann und darf daher kein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrags mehr durchführen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20110825_OGH0002_0050OB00038_11S0000_002

Stichworte