Rechtssatz
Kommt es bei einem Bauvorhaben, zu dem die übrigen Wohnungseigentümer ursprünglich zugestimmt haben, zu einer umfassenden Änderung dergestalt, dass ein geplantes Bauwerk an anderer Stelle situiert wird und sich daraus negative Folgerungen für weitere allgemeine Teile der Liegenschaft ergeben, wie hier die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen, bedarf die Änderung als gesamte einer neuerlichen Zustimmung aller Mit‑ und Wohnungseigentümer und daher einer Prüfung der Gesamtbeeinträchtigung der Interessen der Mit‑ und Wohnungseigentümer. Nur so kann die Änderung in ihrer Gesamtheit an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG gemessen werden.
Änderung des Bauvorhabens — umfassende Änderung — Zustimmung — Gesamtbeeinträchtigung
5 Ob 222/19m | OGH | 19.11.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: gravierende Änderung verneint. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20110825_OGH0002_0050OB00143_11G0000_001
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