OGH 9ObA22/11t (RS0127201)

OGH9ObA22/11t27.7.2011

Rechtssatz

Abfertigungswirksam sind nur jene Gewinnbeteiligungen, die für das letzte Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren, nicht jedoch jene, die in diesem Zeitraum lediglich ausbezahlt werden.

Normen

AngG §23 Abs1

9 ObA 22/11tOGH27.07.2011
9 ObA 124/12vOGH29.01.2013

Auch; Beisatz: Ein aus einem Zeitguthaben resultierender Entgeltanspruch ist dann, wenn das Ende des Durchrechnungszeitraums noch vor dem für die Abfertigungsbemessung maßgeblichen Jahr liegt und nur die Auszahlung in dieses Jahr fällt, jedenfalls kein Entgelt, das iSd § 23 Abs 1 AngG „für diesen Zeitraum gebührt“. (T1)

9 ObA 8/14pOGH29.04.2014

Auch; Beisatz: Die auf das letzte Jahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses abstellende Durchschnittsberechnung kommt nur für eine Leistung des Arbeitgebers in Betracht, die für den letzten Monat (noch) gebührt. (T2)

9 ObA 87/19pOGH23.07.2019

Auch; Beisatz: Vom Dienstgeber dem Dienstnehmer gewährte Aktienoptionen sind nach § 2a ABRAG nicht in die Abfertigungsbemessung einzubeziehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20110727_OGH0002_009OBA00022_11T0000_001