OGH 10ObS172/10g (RS0127042)

OGH10ObS172/10g21.7.2011

Rechtssatz

Nach Art 10a Abs 3 VO 1408/71 ist die fremdmitgliedstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Auch im Geltungsbereich der neuen Sozialrechtskoordinierungs‑VO 883/2004 sind gemäß Art 5 dieser Verordnung Leistungen, die im EU‑Ausland bezogen werden, inländischen Leistungen im Bezug auf ihre Rechtswirkungen gleichzuhalten. Es haben daher auch EU‑Bürger mit einer ausländischen Rente einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehören ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Bezug von Ausgleichszulage erst bei nach dem 1. 1. 2011 gestellten Erstanträgen „aufenthaltsschädlich“ sein (§ 11 Abs 5 letzter Satz und § 51 Abs 1 Z 2 NAG idF BudgetbegleitG 2011).

Normen

NAG §11 Abs5
NAG §51 Abs1 Z2
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art5
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung 1408/71 Art10a Abs3

10 ObS 172/10gOGH21.07.2011

Veröff: SZ 2011/95

10 ObS 181/10fOGH30.08.2011

Auch

10 ObS 115/11aOGH06.12.2011

Vgl aber; Beisatz: Die Gleichstellungsregel des Art 5 lit a der VO (EG) 883/2004 bezieht sich auf gleichartige Leistungen eines anderen Mitgliedstaats, nicht aber auf derartige Leistungen eines Drittstaats. (T1)

10 ObS 1/12pOGH14.02.2012

Vgl aber; Beisatz: Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Rechtslage nach 1. 1. 2011 (BudgetbegleitG 2011). (T2)

10 ObS 36/14pOGH17.06.2014

Vgl; Veröff: SZ 2014/58

10 ObS 86/14sOGH26.08.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20110721_OGH0002_010OBS00172_10G0000_001

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