OGH 6Ob129/11f (RS0127065)

OGH6Ob129/11f18.7.2011

Rechtssatz

Es ist Sache der Geschäftsführer, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für eine rechtzeitige Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen.

Normen

UGB §277
UGB §283

6 Ob 129/11fOGH18.07.2011

Beisatz: Daraus ergibt sich aber, dass bei der Online‑Einreichung des Jahresabschlusses auf wirksame Weise zu kontrollieren ist, ob die Übermittlung auch tatsächlich zustandegekommen ist. Dies setzt als Mindesterfordernis die Einsichtnahme in ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll voraus. (T1)

6 Ob 159/11tOGH18.07.2011

Beis wie T1

6 Ob 161/11mOGH18.07.2011

Beis wie T1

6 Ob 184/11vOGH14.09.2011

Vgl

6 Ob 199/11zOGH14.09.2011

Vgl auch

6 Ob 200/11xOGH14.09.2011

Vgl auch

6 Ob 135/11pOGH18.07.2011

Beis wie T1

6 Ob 248/11fOGH21.12.2011

Vgl auch

6 Ob 66/12tOGH19.04.2012
6 Ob 55/14bOGH10.04.2014

Beisatz: Diese Verpflichtung trifft bei der Genossenschaft die Mitglieder des Vorstands; dass diese einzeln nicht vertretungsbefugt sind, sondern immer der Mitwirkung des Obmanns oder des Obmannstellvertreters bedürfen, ändert daran nichts. (T2)<br/>Beis wie T1<br/>Beisatz: Hier: Kontrollpflichten gegenüber Steuerberatern, Notaren oder Rechtsanwälten. (T3)<br/>

6 Ob 66/17zOGH29.05.2017

Beisatz: Kontrollpflichten bestehen sowohl gegenüber Mitarbeitern als auch gegenüber berufsmäßigen Parteienvertretern. Als Kontrollmaßnahmen kommen dabei etwa eine Nachfrage, ob der Jahresabschluss tatsächlich eingereicht wurde, oder eine Einsichtnahme in das Firmenbuch in Betracht. (T4)

6 Ob 175/17dOGH25.10.2017

Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20110718_OGH0002_0060OB00129_11F0000_003