OGH 5Ob97/11t (RS0127078)

OGH5Ob97/11t7.7.2011

Rechtssatz

Durch die Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG wird hinsichtlich § 14 Abs 1 Z 5 WEG bestätigt, dass dem Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Für den Anwendungsbereich des § 14 WEG wird mit einer solchen Bestätigung der Nachweis erbracht, dass der überlebende Eigentumspartner durch Anwachsung unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil des verstorbenen Teils erworben hat, sodass ihm eine dem (bücherlichen) Eigentümer vergleichbare Rechtsstellung zukommt. Sucht er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn der überlebende Teil der Eigentümerpartnerschaft diesen urkundlichen Nachweis erbringt.

Normen

AußStrG 2005 §182
GBG §53
WEG 2002 §14 Abs1 Z5

5 Ob 97/11tOGH07.07.2011

Veröff: SZ 2011/89

8 Ob 22/13pOGH05.04.2013

Vgl auch; Beisatz: Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber (§182 Abs 3 AußStrG 2005) ist die Zustimmung der Erben erforderlich. (T1); Bem: Siehe auch RS0128692. (T2)

2 Ob 9/16mOGH25.02.2016

Vgl auch; Beisatz: Die Akkreszenz in das Eigentum des Überlebenden erfolgt nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG unmittelbar, ohne dass es eines besonderen Erwerbungsakts bedürfte. Der überlebende Eigentumspartner ist daher nicht als (Sonder-)Erbe und insofern als im Sinne des § 176 AußStrG allenfalls zur Sicherheitsleistung Verpflichteter anzusehen. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20110707_OGH0002_0050OB00097_11T0000_001

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