OGH 1Ob87/11t (RS0127043)

OGH1Ob87/11t24.5.2011

Rechtssatz

Beschränkt sich die erstinstanzliche Entscheidung in einem Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG auf den Zuspruch einer Ausgleichszahlung und wird die Entscheidung nur vom Zahlungspflichtigen angefochten, so besteht der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nur in einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts hat daher nach § 59 Abs 2 AußStrG zu unterbleiben. Erfolgt dennoch ein solcher, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.

Normen

AußStrG 2005 §59 Abs2
EheG §81ff

1 Ob 87/11tOGH24.05.2011
1 Ob 79/13vOGH21.05.2013

nur: Beschränkt sich die erstinstanzliche Entscheidung in einem Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG auf den Zuspruch einer Ausgleichszahlung und wird die Entscheidung nur vom Zahlungspflichtigen angefochten, so besteht der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nur in einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts hat daher nach § 59 Abs 2 AußStrG zu unterbleiben. (T1); Beisatz: Gilt auch bei gemischtem Streitgegenstand (Hier: Ausgleichszahlung + Kredit). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20110524_OGH0002_0010OB00087_11T0000_001