Rechtssatz
Der mit der Unterbringungs‑ und Heimaufenthaltsnovelle 2010 (BGBl I 2010/18) geschaffene, am 1. 7. 2010 in Kraft getretene § 34a UbG dehnt die gerichtliche Kontrollbefugnis auf die Beschränkung „sonstiger Rechte“ des Untergebrachten aus und schließt so eine erhebliche, mit Art 13 MRK unvereinbare Rechtsschutzlücke im Vollzug der Unterbringung. Damit kommt dem Unterbringungsgericht nun eine umfassende Kompetenz zur Kontrolle von Rechtseingriffen während der Unterbringung zu.
Die gerichtliche Prüfkompetenz bezieht sich nunmehr daher auch auf Rechte, die außerhalb des UbG geregelt und insoweit nicht „unterbringungsspezifisch“ sind. Der materielle Prüfungsmaßstab ergibt sich allerdings nicht aus § 34a erster Satz UbG, sondern aus der jeweiligen „besonderen Vorschrift“.
7 Ob 10/11p | OGH | 18.05.2011 |
Beisatz: Hier: Mitteilung an die Führerscheinbehörde, die möglicherweise § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG widersprach (keine meritorische Prüfung zufolge Aufhebung und Zurückverweisung). (T1); Veröff: SZ 2011/63 |
7 Ob 107/14g | OGH | 09.07.2014 |
Auch; Beisatz: § 34a Satz 1 UbG soll eine bislang fehlende Eingriffsbefugnis für die Krankenanstalt bieten, die derartigen Beschränkungen überhaupt erst rechtliche Deckung verleihen kann. (T2); Veröff: SZ 2014/66<br/> |
7 Ob 76/21h | OGH | 28.04.2021 |
Auch; Beisatz: Hier: § 11 3.Covid-19-SchuMaVO. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20110518_OGH0002_0070OB00010_11P0000_001
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