OGH 11Os4/11i (RS0126603)

OGH11Os4/11i17.3.2011

Rechtssatz

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Zulassung eines Privatbeteiligten betrifft der Sache nach einen Teil des Ersturteils, nämlich die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg. Nach Fällung des Urteils kann aber auch die Bekämpfung der Legitimation eines Privatbeteiligten nur mehr mit den gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmitteln erfolgen.

Normen

StPO §67 Abs4 B
StPO §285f
StPO §366 A
StPO §366 C
StPO §366 D

11 Os 4/11iOGH17.03.2011
14 Os 97/14tOGH16.12.2014

Vgl auch; Beisatz: Eine gegen die Zurückweisung ergriffene Beschwerde ist nach diesem Zeitpunkt gegenstandslos. (T1)

15 Os 115/15yOGH11.11.2015

Auch

13 Os 142/17gOGH14.03.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20110317_OGH0002_0110OS00004_11I0000_001