Normen
17 Ob 20/10f | OGH | 16.02.2011 |
17 Ob 23/11y | OGH | 19.09.2011 |
Beisatz: Für Personennamen, die zugleich einer im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Farbbezeichnung entsprechen, gilt nichts anderes. (T1); Beisatz: Hier: Braun für Süßwaren. (T2) |
4 Ob 141/13h | OGH | 23.09.2013 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 |
4 Ob 10/14w | OGH | 17.02.2014 |
Auch; Beisatz: Das kann bei Namen von Prominenten auch dann in Frage kommen, wenn der Verkehr im Zeichen eine inhaltsbezogene Angabe erkennt. (T3)<br/>Beisatz: Für die Frage der Unterscheidungskraft ist entscheidend, ob hinsichtlich der konkreten Waren oder Dienstleistungen der Name als bloßes Werbemittel auftritt, oder ob daneben auch praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten einer Verwendung des Namens bestehen, die vom Verkehr als markenmäßiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird. (T4) |
4 Ob 9/14y | OGH | 25.03.2014 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T6) |
4 Ob 181/14t | OGH | 21.10.2014 |
Vgl auch |
4 Ob 39/22x | OGH | 30.06.2022 |
Beisatz: Hier: "Hugo-Portisch-Preis". (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20110216_OGH0002_0170OB00020_10F0000_001
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