OGH 17Ob20/10f (RS0126550)

OGH17Ob20/10f16.2.2011

Rechtssatz

Personennamen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig, auch wenn sie verbreitet sind. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind.

Normen

MSchG §4

17 Ob 20/10fOGH16.02.2011
17 Ob 23/11yOGH19.09.2011

Beisatz: Für Personennamen, die zugleich einer im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Farbbezeichnung entsprechen, gilt nichts anderes. (T1); Beisatz: Hier: Braun für Süßwaren. (T2)

4 Ob 141/13hOGH23.09.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 10/14wOGH17.02.2014

Auch; Beisatz: Das kann bei Namen von Prominenten auch dann in Frage kommen, wenn der Verkehr im Zeichen eine inhaltsbezogene Angabe erkennt. (T3)<br/>Beisatz: Für die Frage der Unterscheidungskraft ist entscheidend, ob hinsichtlich der konkreten Waren oder Dienstleistungen der Name als bloßes Werbemittel auftritt, oder ob daneben auch praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten einer Verwendung des Namens bestehen, die vom Verkehr als markenmäßiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird. (T4)

4 Ob 9/14yOGH25.03.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T6)

4 Ob 181/14tOGH21.10.2014

Vgl auch

4 Ob 39/22xOGH30.06.2022

Beisatz: Hier: "Hugo-Portisch-Preis". (T7)

Dokumentnummer

JJR_20110216_OGH0002_0170OB00020_10F0000_001