Normen
JN §93
6 Ob 10/11f | OGH | 28.01.2011 |
Beisatz: Es bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 93 JN. (T1) |
1 Ob 105/13t | OGH | 21.11.2013 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20110128_OGH0002_0060OB00010_11F0000_001
Rechtssatz
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN ist, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN richtet sich trotz Bestehens des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 83 JN für einen der Beklagten nach dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten.
Normen
JN §93
6 Ob 10/11f | OGH | 28.01.2011 |
Beisatz: Es bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 93 JN. (T1) |
1 Ob 105/13t | OGH | 21.11.2013 |
Auch |
JJR_20110128_OGH0002_0060OB00010_11F0000_001