OGH 6Ob10/11f (RS0126585)

OGH6Ob10/11f28.1.2011

Rechtssatz

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN ist, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN richtet sich trotz Bestehens des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 83 JN für einen der Beklagten nach dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten.

Normen

JN §93

6 Ob 10/11fOGH28.01.2011

Beisatz: Es bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 93 JN. (T1)

1 Ob 105/13tOGH21.11.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_20110128_OGH0002_0060OB00010_11F0000_001