OGH 15Os161/10f (RS0126523)

OGH15Os161/10f19.1.2011

Rechtssatz

Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von identifizierenden Angaben iSd § 7a Abs 1 MedienG kann 1) aus der Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, 2) wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder 3) aus ‑ diesen gleichwertigen ‑ anderen Gründen bestehen. Demgemäß kann das Überwiegen des öffentlichen Interesses auch (erst) durch das Zusammentreffen mehrerer dieser Gründe zustande kommen.

Normen

MedienG §7a Abs1

15 Os 161/10fOGH19.01.2011
15 Os 98/10sOGH16.03.2011

Vgl; Beisatz: Im Bereich des § 7a MedienG hat die Prüfung, ob eine identifizierende Berichterstattung wegen überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig ist, auch zu erfolgen, wenn sich der Medieninhaber nicht darauf beruft. (T2)

15 Os 121/11zOGH21.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität von Opfern eines – wenn auch „spektakulären“ - Kriminalfalls verneint. (T3)

15 Os 11/12zOGH22.08.2012

Vgl

15 Os 96/14bOGH10.06.2015

Auch; Beisatz: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe identifizierender Angaben zum Tatverdächtigen, der seine (minderprominente) politische Tätigkeit bereits vor Jahren beendet hatte, verneint. (T4)

15 Os 96/15dOGH07.10.2015

Auch; Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität eines „minderprominenten“ Opernsängers als Tatverdächtigen verneint. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20110119_OGH0002_0150OS00161_10F0000_001