OGH 10ObS10/08f (RS0123197)

OGH10ObS10/08f21.7.2011

Rechtssatz

Es wäre mit dem Zweck des Pflegegelds (vgl §1 WPGG), dem Pflegebedürftigen die Führung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens zu ermöglichen, keinesfalls vereinbar, ein schwerstbehindertes Kleinkind, das behinderungsbedingt zu seiner Existenzsicherung Arzt- und Therapiebesuche wahrzunehmen hat, nach Übergabe in der Ordination bzw Therapieeinrichtung seinem Schicksal zu überlassen. Daher sind bei der Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn auch die mit den Behandlungen und Therapien regelmäßig verbundenen kurzfristigen Wartezeiten sowie die Behandlungs- und Therapiezeiten zu berücksichtigen.

Normen

EinstV §2

10 ObS 10/08fOGH05.02.2008

Veröff: SZ 2008/19

10 ObS 149/07wOGH04.03.2008
10 ObS 48/11yOGH21.07.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_20080205_OGH0002_010OBS00010_08F0000_001

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