OGH 8Ob3/07k (RS0122099)

OGH8Ob3/07k16.6.2011

Rechtssatz

1. Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB.

2. Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer allfälligen Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet der Masseverwalter somit dann persönlich für den Kostenschaden des Prozessgegners (§ 1295 Abs 2 ABGB), wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten der Klageführung von dem Vorgehen zweifelsfrei abgesehen hätte.

Normen

KO §81 Abs3
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1295 Abs2 III

8 Ob 3/07kOGH18.04.2007

Veröff: SZ 2007/58

2 Ob 154/07xOGH30.08.2007

Auch; Beisatz: Der Masseverwalter haftet nicht nur bei absoluter Aussichtslosigkeit der Führung des Aktivprozesses, sondern bereits dann, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sach-und Rechtslage zum Ergebnis gelangen konnte, dass ein Prozesserfolg im Aktivprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. (T1)

7 Ob 92/11xOGH16.06.2011

Dokumentnummer

JJR_20070418_OGH0002_0080OB00003_07K0000_001