OGH 3Ob71/05w (RS0119899)

OGH3Ob71/05w14.12.2011

Rechtssatz

Als gemeinnützige Tätigkeit des Mieters ist bloß eine der Allgemeinheit eröffnete Möglichkeit zur Sportausübung zu verstehen. Gemeinnützig ist daher, was als Angebot zur Sportausübung dem "Interesse der Allgemeinheit" dient. Infolgedessen ist die Tätigkeit eines Sportvereins bereits dann gemeinnützig, wenn Letzterer einer unbestimmten Anzahl von Personen - gleichviel, ob Mitgliedern und/oder Gästen - die Ausübung eines Sports im Interesse der Allgemeinheit ermöglicht.

Normen

SportstättenschutzG §1 Abs1

3 Ob 71/05wOGH27.04.2005

Veröff: SZ 2005/63

7 Ob 146/07gOGH29.08.2007

Auch; Beisatz: Hier: Ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes „Schischulheim" ist, wie schon die Bezeichnung sagt, Schülern und nicht Erwachsenen gewidmet. Der Umstand, dass es nur Kindern und Jugendlichen (sowie deren Betreuern) offen steht, kann keine Zweifel an der Gemeinnützigkeit oder am Interesse der Allgemeinheit an der Sportausübung auf der Bestandfläche - eben durch Kinder und Jugendliche - begründen. (T1)

3 Ob 210/11wOGH14.12.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_20050427_OGH0002_0030OB00071_05W0000_002