Rechtssatz
Wenn auch das Versteigerungsedikt an sich als bloß öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar ist, sind in ihm aber auch Teile enthalten, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben. Gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts ist gemäß § 65 Abs 1 EO der Rekurs zulässig.
3 Ob 85/07g | OGH | 16.08.2007 |
Beisatz: Hier: Versteigerungsedikt sieht rechtsirrig vor, dass erstrangiges Fruchtgenussrecht „unberücksichtigt" zu bleiben hat - Rekurs dagegen wäre möglich gewesen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20040225_OGH0002_0030OB00208_03I0000_002