OGH 8ObS75/02s (RS0098896)

OGH8ObS75/02s30.8.2011

Rechtssatz

Nach dieser Bestimmung - sowohl idF BGBl I 1999/73 als auch idF BGBl I 2000/142 - sind Entgeltrückstände aus den letzten sechs Monaten vor der vor Konkurs- oder Ausgleichseröffnung liegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert, ohne dass dies von einer Einklagung abhängig gemacht wird; Voraussetzung ist nur die Geltendmachung innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist. Damit ist eine wirksame Begrenzung zur Hintanhaltung der Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds durch Verbleiben im Arbeitsverhältnis trotz Nichtzahlung des Entgelts gegeben. Durch die zeitliche Begrenzung der Lohnrückstände auf sechs Monate wird eine übermäßige, sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds verhindert; eine Sanktion für die Unterlassung der unverzüglichen klagsweisen Geltendmachung derartiger Forderungen ist weder gesetzlich angeordnet noch erforderlich.

Normen

IESG §3a Abs1

8 ObS 75/02sOGH27.05.2002
8 ObS 208/02zOGH19.12.2002

Vgl auch; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG erstreckt sich auch auf Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn (hier: Reisekosten, Diäten, Nächtigungs- und Taggelder). (T1)

8 ObS 16/03sOGH18.12.2003

Vgl auch; Beis wie T1 nur: § 3a Abs 1 IESG erstreckt sich auch auf Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn (hier: Reisekosten). (T2)

8 ObS 7/10bOGH26.04.2011
8 ObS 11/10sOGH30.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung als auch aus dem klaren Wortlaut von § 3a Abs 1 Satz 2 IESG ergibt sich, dass der Gesetzgeber lediglich die Einleitung eines (in der Regel) arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie dessen gehörige Fortsetzung einschließlich eines Exekutionsverfahrens fordert, nicht aber die (unverzügliche) Einbringung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20020527_OGH0002_008OBS00075_02S0000_001

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