OGH 2Ob98/10s (RS0126357)

OGH2Ob98/10s21.10.2010

Rechtssatz

Nur soweit das Gericht im Einklang mit dem Gesetz ohne Zuziehung einer Partei tätig wird, zB wegen deren Säumnis, liegt mangels ungesetzlichen Vorgangs der Tatbestand des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht vor. Soweit die Säumigkeit aber Folge einer nicht gehörigen Ladung ist, ist der Nichtigkeitsgrund verwirklicht.

Normen

ZPO §477 Abs1 Z4
ZPO §477 D4

2 Ob 98/10sOGH21.10.2010

Dokumentnummer

JJR_20101021_OGH0002_0020OB00098_10S0000_001

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