OGH 15Os45/10x (RS0126341)

OGH15Os45/10x15.9.2010

Rechtssatz

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Höhe des Kostenersatzanspruchs des Antragsgegners für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung ordnet das Gesetz nicht an. Der analogen Anwendung des § 41 Abs 5 vierter Satz MedienG auf den Fall des § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG steht das Fehlen einer planwidrigen Lücke entgegen.

Normen

MedienG §17 Abs5

15 Os 45/10xOGH15.09.2010

Beisatz: Hier: Verletzung des § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG durch die Ansicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei grundsätzlich erforderlich. (T1)

15 Os 15/11mOGH16.03.2011

Auch; Beisatz: Hier: § 39 Abs 1 MedienG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20100915_OGH0002_0150OS00045_10X0000_001