OGH 15Os80/10v (RS0126133)

OGH15Os80/10v11.8.2010

Rechtssatz

Die Vernehmung eines Beschuldigten durch einen Rechtspraktikanten ohne zumindest nachträgliche Bestätigung der Angaben durch den Vernommenen vor einer gesetzlich vernehmungsbefugten Person stellt keine zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens iSd § 427 Abs 1 StPO berechtigende Vernehmung iSd §§ 164, 165 StPO dar.

Normen

StPO §164
StPO §165
StPO §427 Abs1

15 Os 80/10vOGH11.08.2010
15 Os 57/11pOGH29.06.2011

Vgl; Beisatz: Eine – mangels gemeinsamer Sprache und Nichtbeiziehung eines Dolmetschers – bloß informelle Befragung durch einen Polizeibeamten genügt nicht den Anforderungen der §§ 427 Abs 1 iVm 164, 165 StPO. (T1)

15 Os 139/11xOGH28.03.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Keine nichtige Beweisaufnahme, wenn der Angeklagte seine Angaben im Ermittlungsverfahren vor dem Rechtspraktikanten vor einer Richterin aufrecht hielt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20100811_OGH0002_0150OS00080_10V0000_001

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