OGH 13Os26/10p (RS0125921)

OGH13Os26/10p17.6.2010

Rechtssatz

Soweit § 91 Abs 1 und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin am Strafsatz für die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (Abs 1: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) und an einem Angriff mehrerer (Abs 2: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), also der Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) dem Abs 1 oder 2 des § 91 StGB subsumierbarer Taten nichts. Wird durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis im Sinn von § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO. Die von Lewisch BT I2 76 aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik an bloß objektive Bedingungen geknüpfter erhöhter Strafbarkeit wird durch eine solche Betrachtungsweise vermieden.

Normen

StGB §91 Abs1
StGB §91 Abs2
StPO §281 Abs1 Z11 B Fall1
StPO §281 Abs1 Z10 B
StPO §260 Abs1 Z2

13 Os 26/10pOGH17.06.2010
14 Os 172/11tOGH02.10.2012

Beisatz: Die StPO versteht unter Strafsatz nur die Subsumtion. Mit der Strafbefugnis wird hingegen der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen, wobei aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO nur jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände relevant sind, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) sind. (T1)

13 Os 43/16xOGH18.05.2016

Auch

11 Os 145/17hOGH12.12.2017

Auch; Beisatz: Mit BGBl I 2015/112 (Inkrafttreten mit 1. Jänner 2016) wurde § 91 Abs 2 StGB in einer seiner erhöhten Strafdrohungen (Verursachung einer schweren Körperverletzung, wofür [alternativ zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr] nach alter Fassung eine Geldstrafe bis zu 360, nach neuer Fassung eine solche bis zu 720 Tagessätzen angedroht ist), nicht aber im Strafsatz geändert. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20100617_OGH0002_0130OS00026_10P0000_001