OGH 2Ob229/09d (RS0126101)

OGH2Ob229/09d17.6.2010

Rechtssatz

Die Beschlüsse über die Nachlassseparation oder über die Nicht-/Genehmigung der Veräußerung von Gegenständen aus der Verlassenschaft im Rahmen der Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft sowie der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars dienen nicht bloß der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und sind daher selbständig anfechtbar.

Normen

ABGB §810 Abs2
AußStrG 2005 §45 IB
AußStrG 2005 §165 Abs1
AußStrG 2005 §175

2 Ob 229/09dOGH17.06.2010

Veröff: SZ 2010/69

5 Ob 165/13wOGH20.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Nicht bei jedem der Einantwortung (als Sachentscheidung des Verlassenschaftsverfahrens) vorangehenden Beschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende Entscheidung, die nur mit Rekurs gegen die Sachentscheidung angefochten werden kann. (T1)

6 Ob 214/13hOGH28.11.2013

Auch; Beisatz: Beim Beschluss über den Antrag auf Errichtung eines Inventars handelt es sich nicht um einen verfahrenseinleitenden Beschluss. (T2)

2 Ob 150/16xOGH16.11.2016

Auch; nur: Der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars ist selbständig anfechtbar. (T3); Veröff: SZ 2016/119

Dokumentnummer

JJR_20100617_OGH0002_0020OB00229_09D0000_001