OGH 15Os37/10w (RS0125861)

OGH15Os37/10w26.5.2010

Rechtssatz

Eine Wiedereinsetzung findet nicht statt, wenn die Organisation des Kanzleibetriebs des Verteidigers nicht so gestaltet ist, dass entweder ein täglicher Abruf des ERV‑Computer‑Systems gewährleistet ist oder zumindest der Sendebericht der im elektronischen Weg übermittelten Entscheidung angeschlossen wird.

Normen

StPO §364 Abs1 Z1

15 Os 37/10wOGH26.05.2010
1 Ob 119/17gOGH28.06.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiedereinsetzung nach § 21 AußStrG iVm § 146 Abs 1 ZPO. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Sendebericht / Zustellprotokoll nicht ausgedruckt. (T2)

11 Os 122/17aOGH30.01.2018

Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist zudem verpflichtet dafür zu sorgen, dass er von einem solchen Abruf Kenntnis erlangt. (T3)

14 Os 93/18OGH09.10.2018

Auch; Beisatz: Keine Wiedereinsetzung bei Unterbleiben der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Überwachung ordnungsgemäßer Einbringung fristgebundener Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20100526_OGH0002_0150OS00037_10W0000_001