Normen
DSt 1990 §1 E
RL-BA §3
9 Bkd 4/09 | OGH | 10.05.2010 |
9 Bkd 6/10 | OGH | 08.11.2010 |
Beisatz: Mit der Berufspflichtenverletzung durch schuldhafte Nichtbezahlung von Kammerbeiträgen kann auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes einhergehen, wenn auch andere Personen, die dem Rechtsanwaltsstand (einschließlich Kammerorgane und Kammerangestellte) nicht angehören, davon Kenntnis erhalten, so insbesondere, wenn die Nichtzahlung zu einer exekutiven Betreibung führt. (T1) |
10 Bkd 9/09 | OGH | 08.11.2010 |
9 Bkd 6/11 | OGH | 25.06.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtbezahlung der Beiträge zur Krankenversicherung (Selbstversicherung nach § 16 ASVG). (T2) |
10 Bkd 10/12 | OGH | 13.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Der Verstoß gegen § 9a RL-BA 1977 ist als Berufspflichtenverletzung zu werten, da nach § 5 GSVG eine berufsspezifische Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für Rechtsanwälte besteht, die Krankenversicherung durch die Satzung der Versorgungseinrichtung berufsspezifisch für Rechtsanwälte geschaffen worden ist und die Einhaltung der Verpflichtung daher eine aus berufsrechtlichen Vorschriften speziell für Rechtsanwälte geschaffene Verpflichtung darstellt. (T3) |
29 Os 1/14k | OGH | 20.11.2014 |
Auch; Beisatz: Berufspflichten bestehen auch dann, wenn durch die RAO oder RL-BA 1977 Pflichten begründet werden, die eben nur Kammerangehörige, also Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, nicht aber jedermann treffen. Dazu gehören sowohl Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer, als auch die Verpflichtung zum Eingehen einer Krankenversicherung. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20100510_OGH0002_009BKD00004_0900000_001
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