OGH 4Ob13/10f (RS0126095)

OGH4Ob13/10f20.4.2010

Rechtssatz

Die Entscheidung des Urhebers, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk zu versehen ist, muss nicht durch förmliche Erklärung erfolgen. Der Urheber kann diese Entscheidung auch nach Veröffentlichung des Werks (oder Übergabe eines Werkstücks) treffen, soweit er nicht gegenüber bestimmten Dritten wirksam darauf verzichtet hat.

Normen

UrhG §20

4 Ob 13/10fOGH20.04.2010
4 Ob 5/19tOGH26.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20100420_OGH0002_0040OB00013_10F0000_001

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