11 Os 22/10k | OGH | 23.03.2010 |
14 Os 48/12h | OGH | 12.06.2012 |
nur: Nach § 2 Abs 2 StPO hat das Gericht im Hauptverfahren die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären. Im Rahmen der von §§ 232 Abs 2, 254 StPO eingeräumten diskretionären Gewalt ist der Vorsitzende ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens Zeugen und Sachverständige zu laden und ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch zwangsweise Vorführung des Angeklagten vor den Sachverständigen. (T2) |
12 Os 111/14m | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Privatanklageverfahren. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20100323_OGH0002_0110OS00022_10K0000_001
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