15 Os 153/09b | OGH | 20.01.2010 |
Beisatz: Eine Art 6 Abs 1 MRK einbeziehende verfassungskonforme Interpretation führt nicht zur Annahme einer planwidrigen, im Wege analoger Anwendung einer für den geregelten Fall nicht geltenden Bestimmung zu schließenden Lücke. Nach Art 6 Abs 1 erster Satz MRK hat zwar (ua) jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und -effektivität ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung aber dennoch zulässig, und zwar insbesondere dann, wenn der Fall aufgrund der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann. (T1); Beisatz: Unbeschadet des (iSd Konvention) zivilrechtlichen Charakters der gegenständlichen Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Veröffentlichung von Mitteilungen handelt es sich bei diesen Entscheidungen um solche, die dem nach mündlicher Verhandlung in der Hauptsache ergangenen Urteil nachfolgen und - bei klarem Sachverhalt und nicht besonders komplexer Rechtsfrage (vgl EGMR 20.11.2003 Faugel/Ö) - weder in Ansehung des Grundes noch der Höhe des Anspruchs eine Beweisaufnahme erfordern. Der Auftrag, Beweise aufzunehmen, verletzt allerdings nicht das Gesetz, weil auch § 273 ZPO eine Beweisaufnahme nicht grundsätzlich ausschließt. (T2) |
15 Os 45/10x | OGH | 15.09.2010 |
Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Höhe des Kostenersatzanspruchs des Antragsgegners für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung nach § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG ordnet das Gesetz nicht an. (T3) |
15 Os 15/11m | OGH | 16.03.2011 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20100120_OGH0002_0150OS00153_09B0000_001
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