OGH 6Ob9/08d (RS0123333)

OGH6Ob9/08d30.6.2010

Rechtssatz

Zur gültigen Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung jene Entscheidungsfähigkeit haben, welche erforderlich ist, um über die Angelegenheiten bestimmen zu können, die Inhalt der Vollmacht sind. Damit bedarf es auf Seiten des Vollmachtgebers der Geschäftsfähigkeit bzw - sofern Agenden der Personensorge übertragen werden - der Einsichts- und Urteilsfähigkeit.

Normen

ABGB §284f

6 Ob 9/08dOGH21.02.2008
10 Ob 102/08kOGH24.02.2009

Beisatz: Kann der Betroffene hingegen keine rechtsgültige Vollmacht erteilen, ist das Subsidiaritätsprinzip des § 268 Abs 2 ABGB nicht anwendbar. (T1)

7 Ob 118/09tOGH16.12.2009

Auch

3 Ob 68/10mOGH30.06.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_20080221_OGH0002_0060OB00009_08D0000_001