OGH 6Ob44/07z (RS0121799)

OGH6Ob44/07z17.8.2010

Rechtssatz

Hinter den in § 33 Abs 1 EStG seit 1. 1. 2005 enthaltenen Formeln stehen nach wie vor Grenzsteuersätze, die sich lediglich in anderer mathematischer Form (Bruchrechnung) und unter Hinzurechnung der (summierten Höchst-)Steuer aus den darunter liegenden Klassen ergeben.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb
FamLAG §12a
EStG 1988 §33 Abs1
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb

6 Ob 44/07zOGH16.03.2007

Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte konkrete Ermittlung der steuerlichen Entlastung lässt sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen. (T1); Beisatz: Die früheren Berechnungsmethoden lassen sich - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1. 1. 2005 anwenden. (T2); Beisatz: Die „veränderten Prozentsätze" („Grenzsteuersätze") betragen seit 1. 1. 2005 bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000EUR 50%. (T3)

10 Ob 49/10vOGH17.08.2010

Auch; Vgl Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20070316_OGH0002_0060OB00044_07Z0000_001