OGH 5Ob65/02y (RS0116819)

OGH5Ob65/02y26.5.2010

Rechtssatz

Unbeschadet der baulichen Ausgestaltung als Reihenhaus, das durch gemeinsame Zwischen- und Brandwände mit den danebenliegenden Reihenhäusern gekennzeichnet ist, und unbeschadet der Zuhilfenahme öffentlicher Mittel für andere Teile der Reihenhausanlage, die nach dem 30. Juni 1953 neu errichtet wurde, liegt ein Gebäude im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vor, wenn öffentliche Mittel für das betreffende Reihenhaus nicht gewährt wurden.

Normen

MRG §1 Abs4 Z1

5 Ob 65/02yOGH14.05.2002
5 Ob 19/03kOGH29.04.2003

Vgl; Beisatz: Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist die Neuerrichtung eines Gebäudes, es kommt aber nicht darauf an, wieviele Bestandobjekte in diesem neuen Gebäude situiert sind. (T1)

7 Ob 54/10gOGH26.05.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_0050OB00065_02Y0000_001

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