OGH 1Ob406/97f (RS0111152)

OGH1Ob406/97f29.9.2010

Rechtssatz

Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie, weshalb die von Lehre und Rechtsprechung für Sicherungszessionen entwickelten Grundsätze zu beachten sind, wozu in erster Linie die Einhaltung des für die Verpfändung von Forderungen vorgeschriebenen Modus zählt. Ist der Zedent nicht buchführungspflichtig, stellen die schriftliche Abtretungsvereinbarung und die schriftliche Verständigung des bekannten Drittschuldners von der Globalzession ihm gegenüber aus eindeutig identifizierbarer Geschäftsbeziehung zukünftig entstehender Forderung einen ausreichenden Modus dar.

Normen

ABGB §1393 Ba

1 Ob 406/97fOGH29.09.1998

Veröff: SZ 71/154

6 Ob 256/99mOGH24.02.2000

Vgl auch; nur: Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie, weshalb die von Lehre und Rechtsprechung für Sicherungszessionen entwickelten Grundsätze zu beachten sind, wozu in erster Linie die Einhaltung des für die Verpfändung von Forderungen vorgeschriebenen Modus zählt. (T1)

6 Ob 319/01gOGH11.07.2002

Vgl auch; Beisatz: Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen (die keine Buchforderungen sind) wird zumindest für den Fall, dass es sich um solche aus eindeutig identifizierter Geschäftsbeziehung gegen einen bereits individualisierten Geschäftspartner handelt, die Vorausverständigung als tauglicher Modus angesehen. (T2)

6 Ob 314/02yOGH20.03.2003

Vgl; Beis wie T2

10 Ob 321/02gOGH14.09.2004

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 116/05kOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T3); Veröff: SZ 2006/180

10 Ob 29/07yOGH05.06.2007

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 13/09aOGH29.04.2009

Auch; nur: Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie. (T4)

3 Ob 246/09mOGH24.03.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2010/25

9 Ob 13/10tOGH29.09.2010

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0010OB00406_97F0000_001

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