7 Ob 43/73 | OGH | 25.02.1973 |
Veröff: EvBl 1973/181 S 400 = SZ 46/25 |
7 Ob 190/74 | OGH | 24.10.1974 |
nur: Das Berufungsgericht darf nicht die Sachentscheidung des Erstrichters zwecks weiterer Prüfung einer möglichen Nichtigkeit aufheben und dem Erstgericht eine Ergänzung eben dieses von der Nichtigkeit bedrohenden Verfahrens auftragen. (T1) |
7 Ob 585/87 | OGH | 14.05.1987 |
Veröff: RZ 1987/74 S 275 = IPRE 2/212 |
10 ObS 369/90 | OGH | 20.11.1990 |
Auch |
8 ObA 2344/96f | OGH | 22.10.1998 |
Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Hier: Parteifähigkeit einer GmbH: über dieses Nichtigkeit begründende Prozesshindernis wäre, wenn es, wie hier in zweiter oder dritter Instanz geltend gemacht - oder aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen - wird, vom Berufungsgericht oder vom Obersten Gerichtshof nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 473 Abs 2 bzw § 509 Abs 3 ZPO abschließend zu entscheiden. (T2) Veröff: SZ 71/175 |
1 Ob 190/99v | OGH | 05.08.1999 |
nur: Nach § 473 Abs 2 ZPO sind tatsächliche Aufklärungen seitens der Parteien oder des Gerichtes erster Instanz oder andere vorgängige Erhebungen, die der Berufungssenat zur Feststellung der Berufungsgründe oder der Nichtigkeit erforderlich hält, anzuordnen und mit Benützung der einschlägigen, in den Berufungsschriften enthaltenen Parteiangaben entweder vom Berufungssenate selbst durchzuführen oder durch einen beauftragten Richter oder das Prozessgericht erster Instanz durchführen zu lassen. (T3) Beisatz: Die Wendung des Gesetzes "vorgängige Erhebungen" bedeutet, dass weder die Parteien selbst verpflichtet sind, für ihre konkreten Tatsachenbehauptungen die erforderlichen Beweismittel genau und im einzelnen zu bezeichnen, noch dass das Berufungsgericht oder der die Erhebungen durchführende Richter im Vorverfahren einen formellen Beweisbeschluss unter Zuziehung der Parteien zu fassen hätte. Zur Tatsachenermittlung kann jede Erkenntnisquelle herangezogen werden. (T4) |
3 Ob 137/10h | OGH | 11.11.2010 |
Auch; nur: Das Berufungsgericht darf nicht die Sachentscheidung des Erstrichters zwecks weiterer Prüfung einer möglichen Nichtigkeit aufheben und dem Erstgericht - das möglicherweise unheilbar unzuständig ist - eine Ergänzung eben dieses von der Nichtigkeit bedrohenden Verfahrens auftragen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19730425_OGH0002_0070OB00043_7300000_001
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